Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Di-REX Handels und Vertriebs GmbH (Di-REX), Stand 01.01.2021.

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Di-REX an ihre Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Jedenfalls mit Entgegennahme einer Lieferung durch den Vertragspartner werden von diesem die AGB von Di-REX anerkannt. Der Vertragspartner (Besteller) stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von anderslautenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder AGB durch ihn, im Zweifel von diesen nachstehenden AGB auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen von Di-REX gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das gilt auch für den Verzicht auf das Schrifterfordernis.

2. Angebote

Die Angebote von Di-REX sind in jeder Hinsicht freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Di-REX als geschlossen.

3. Preise

Alle Preise sind freibleibend und exklusive Mehrwertsteuer. Die Di-REX-Preise richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten sowie Zusatzblättern und verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, Lager Linz inkl. Standardverpackung. Bei Plattenlieferungen werden die Paletten separat in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr- Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Bankspesen, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

4. Lieferung
Lieferfrist: Lieferfristen und –termine sind zunächst unverbindlich. Zur Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins bedarf es der ausdrücklichen, schriftlichen (auch per E-Mail) Bestätigung durch Di-REX.
Zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist bzw. -termins hat Di-REX die Ware innerhalb dieser Frist bzw. spätestens zum Termin dem Besteller als versandbereit zu melden oder einem Transportunternehmen zu übergeben. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen von Di-REX aufgrund höherer Gewalt, wie Feuer, Hochwasser, Erdbeben oder andere unvorhersehbare Ereignisse wie Export und Importembargo, Liefererschwernisse, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten etc. gelten als vorweg genehmigt, soweit diese Umstände direkt die Pflichten von Di-REX beeinflussen. Di-REX ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Besteller mit der Bezahlung ausanderen Lieferungen von Di-REX säumig ist.
Leistung: Die Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden von Di-REX auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist Di-REX berechtigt, entweder die Ware einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 5% des Rechnungsbetrags je angefangene Kalenderwoche in Rechnung gestellt und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestanden wird, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; für diesen Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 20% des Rechnungsbetrages als vereinbart. Bei auftragsbezogener Kundenanfertigung ist die volle Kaufsumme in jedem Fall zu bezahlen.

Versandart und –weg: Je nach vereinbarten Lieferkonditionen wird der geeignetste Versandweg von Di-Rex Handels und Vertriebs GmbH gewählt. Mehrkosten aufgrund besonderen Versandwunsches des Bestellers, z.B. für beschleunigte Sendungen, Eilsendungen, Express oder eine sonstige besondere Beförderungsart, gehen zu Lasten des Bestellers. Besondere Wünsche hinsichtlich Versandart und –weg sind rechtzeitig bekanntzugeben. Di-REX ist zu Teillieferungen berechtigt.

Gefahrenübergang: Der Gefahrenübergang findet laut den vereinbarten Incoterms statt. Falls nicht anders angegeben gilt ausnahmslos der Incoterm “Lager Linz”. Der Bezug auf gängige Incoterms dient lediglich der einfacheren Kommunikation; der Ausschluss des UN-Kaufrechtsaus diesem Vertrag bleibt davon unberührt.

5. Technische Anlagen und Unterlagen

Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, sowie etwaige Maßangaben, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben, dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen oder Gewährleistungszusagen. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts angezeigt erscheint, behält sich Di-Rex entsprechende Änderungen vor. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten Produkteigenschaften wie in den Lieferanten Technischen Unterlagen. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von Di-REX.

6. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat Di-REX auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften, insbesondere Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.

7. Zahlungsbedingungen

Der Besteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Gibt es keine spezielle Zahlungsvereinbarung ist der Kaufpreis binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, wobei Schecks als Zahlungsmittel nichtakzeptiert werden können. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers ist Di-REX berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen und den Ersatz aller anderen Schäden zu verrechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von Di-REX mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern Di-REX diese nicht ausdrücklich ziffernmäßig und schriftlich anerkannt hat. Wechsel werden nur mit schriftlichem Einverständnis von Di-REX entgegengenommen. Sämtliche Spesen hat der Besteller zu tragen. Die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Besteller Di-REX gegenüber hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag vom Besteller nicht erfüllt werden, ist

Di-REX berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wechselverhältnisse. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden die geleisteten Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl Erfüllungsort für die Zahlung, sowie Lieferungen ist der Sitz der Firma Di-REX Handels und Vertriebs GmbH in A-4040 Linz, Hauptstraße 4-10.

Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer Lieferung oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit Di-REX entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Di- REX Handels und Vertriebs GmbH zuständige Gericht zuständig. Di-REX ist jedoch berechtigt eine Klage auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers einzubringen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, die Anwendbarkeit desinternationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Di-REX. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch im Falle der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Produkten aufrecht. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Sollte die Pfändung des Di-REX gehörenden Liefergegenstandes durch Dritte versucht werden, hat der Besteller auf das Eigentum bzw. Miteigentum von Di-REX aufmerksam zu machen und Di-REX unverzüglich schriftlich zu verständigen, unter Anführung der Daten wie Gerichtszahl, Pfändungstag, betreibender Gläubiger, dessen Anwalt, betriebene Forderung. Alle mit der Wahrung des Eigentums von Di-REX verbundenen Kosten hat der Besteller zur Gänze zu ersetzen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht von Di-REX beschränkt sich auf Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Besteller vorlagen. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte und feststellbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an Di-REX schriftlich bekanntzugeben. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen von Waren an Di-REX bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses von Di-REX. Wenn seitens des Bestellers Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen ohne die Zustimmung von Di-REX erfolgt sind, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Bestellers.

Später hervorgekommene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatz-ansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Besteller nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist Di-REX vorher Gelegenheit zur Verbesserung, zum Austausch, zur Preisminderung oder zur Vertragswandlung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Gewährleistungsfrist beträgt je nach den von Lieferanten vorgegebenen Angaben. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Di-REX wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Lieferung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Besteller zu beweisen. Die Behebung kann nach der Wahl von Di-REX durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Sache erfolgen. Ein Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen Di-REX gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Mängel infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter.

10. Haftungsbeschränkung

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Di-REX nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet Di-REX nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswertexklusive Steuern begrenzt. Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Schäden im bloßen Vermögen des Bestellers durch Di-REX wird in jedem Fall ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden (Schäden aus einer Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall sowie alle sonstigen mittelbaren und indirekten Schäden) wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls 2 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung

11. Sonstiges

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen.

Bleiben Sie gesund!

René Kettlgruber
Geschäftsführer